Wissen: Wie hoch ist der Freibetrag für Kapitalerträge?

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Wer in Deutschland Geld verdient, muss dieses versteuern, indem die entsprechenden Steuern an das Finanzamt abgeführt werden. Das gilt für die verschiedenen Einkunftsarten, wie zum Beispiel das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb, Erlöse aus Vermietung oder Verpachtung und nicht zuletzt auch durch Erlöse aus Kapitalvermögen. Profitiert man also von gewinnabwerfenden Geldanlagen, muss man diese versteuern. Doch auch im Bereich der Kapitalerträge gibt es wie bei den anderen Einkunftsarten die Möglichkeit, die zu versteuernden Erlöse zu reduzieren und somit weniger Steuern zahlen zu müssen – auch wenn der entsprechende Freibetrag geringer ausfällt als bei anderen Einkunftsarten.

Der Sparer-Pauschbetrag als Freibetrag für Kapitalerträge

Heute gilt der Sparer-Pauschbetrag als feste Größe für die Befreiuung von der Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Er wirkt dabei nicht nur auf Erlöse wie Zinsen oder Dividenden, sondern berücksichtigt auch Gewinne, die man durch den Verkauf von Kapitalanlagen oder auch bei Termingeschäften erzielt. Eingeführt wurde der Sparer-Pauschbetrag auf dem Finanzmarkt im Jahr 2009, womit er zusammen mit der Abgeltungsteuer startete, die ebenfalls damals neu installiert wurde, um eine einheitliche Besteuerung gewährleisten zu können.

Die Höhe des Freibetrags für Kapitalanlagen

Während es zwar auch bei anderen Einkunftsarten pauschale Beträge gibt, die die Steuerlast mindern können, zählt beim Kapitalvermögen ausschließlich der Sparer-Pauschbetrag als feste Größe. Darüber hinaus können also keine Erträge steuerfrei gestaltet werden, während man gegen Vorlage von Nachweisen bei anderen Einkunftsarten durchaus sehr viel mehr als die pauschalen Werte absetzen kann. Die Höhe des Sparer-Pauschbetrags war im Jahr 2009 auch keine neue Größe, denn sie setzte sich aus zwei davor gültigen Werten zusammen. Der Sparerfreibetrag betrug damals 750 Euro und zusätzlich gab es einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro. Diese beiden Summen wurden als ein Sparer-Pauschbetrag fortgeführt und somit wurde auch die Höhe zusammengefasst. Deshalb beträgt der Sparer-Pauschbetrag heute 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1,602 Euro für Eheleute.

Freibetrag für Kapitalerträge nutzen durch den Freistellungsauftrag

Erzielt man mit Kapitalanlagen Gewinne, werden die entsprechenden Steuern mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % berechnet und sofort von der jeweiligen Bank an das Finanzamt abgeführt. Um den Sparer-Freibetrag zu nutzen und somit bis zu dem Betrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro keine Steuern zahlen zu müssen, ist ein Freistellungsauftrag notwendig, den man der Bank erteilt, woraufhin diese bis zu dem angegebenen Betrag keine Steuern abführt und einem die entsprechenden Kapitalerträge in voller Höhe zustehen.

Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung anstelle eines Freistellungsauftrags

Neben dem Freistellungsauftrag kann man auch eine so genannte Nichtveranlagungs-bescheinigung, geläufiger als NV-Bescheingung, beantragen und der Bank vorzeigen. Diese wird dann automatisch keine Steuern einbehalten. Voraussetzung für die Ausstellung einer solchen NV-Bescheinigung ist allerdings der Nachweis, dass das Einkommen voraussichtlich so gering sein wird, dass man aufgrund der Einkommenshöhe steuerfrei bleiben wird. Sollte sich während der 3-jährigen Laufzeit einer NV-Bescheinigung etwas am Einkommen ändern, ist das dem Finanzamt mitzuteilen.

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