Was versteht man unter der Rentenanpassung?
Um ein Verständnis für den Rentenanpassungsbetrag zu entwickeln, muss man sich vorab vergegenwärtigen, was eine Rentenanpassung überhaupt ist. Die Rentenanpassung ist nichts anderes als die jährliche Erhöhung der Renten. Sie ist in Deutschland gesetzlich festgeschrieben und erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli.
Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung wird vom Bundessozialministerium ermittelt. Sie orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung des vergangenen Jahres. Damit werden Rentner in Deutschland an der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung des Landes beteiligt, denn höhere Löhne haben auch höhere Renten zur Folge. Eine höhere Inflation führt deshalb über nachfolgende Lohnerhöhungen zu einer Rentensteigerung.
Die allgemeine Lohnentwicklung ist aber nicht der einzige Faktor, der bei der Anpassung der Renten eine Rolle spielt. Da auch die tatsächliche Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden muss, ist die Beitragsentwicklung der Rentenversicherung ein weiterer Faktor für die Rentenanpassung.
Neben diesen Faktoren wird auch dem demografischen Wandel bei der Berechnung der Rentenanpassung Rechnung getragen. So wird die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmer beim Aufbau der Altersversorgung auf die Anpassung der Renten übertragen. Außerdem wird der sogenannte „Nachhaltigkeitsfaktor“ berücksichtigt, der das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern widerspiegelt.
Nicht zuletzt existieren zwei Klauseln, die sicherstellen sollen, dass der Rentenanpassungsbetrag nicht negativ wird, sprich zu einer Senkung des Rentenniveaus führt. Die sogenannte „Schutzklausel“ verhindert, dass sich die Rentenwerte durch Anpassung der Renten vermindern. Außerdem bewirkt die sogenannte „Niveauschutzklausel“, dass mindestens ein Rentenniveau von 48 Prozent vor Steuern erreicht wird.
Der Rentenanpassungsbetrag
„Rentenanpassungsbetrag“ ist zweifellos ein etwas sperriger Begriff, der sich den meisten Menschen nicht sofort erschließt. Beim Rentenanpassungsbetrag handelt es sich jedoch schlichtweg um die Summe aller Rentenerhöhungen seit dem Rentenbeginn. Der Rentenanpassungsbetrag ist demnach kein fester Wert, sondern bei jedem Rentner unterschiedlich hoch.
Wie funktioniert die Ermittlung des Rentenanpassungsbetrages?
Zur Berechnung des Rentenanpassungsbetrages bildet man die Differenz zwischen der aktuellen monatlichen Rente und der Rente in dem Jahr, in dem der Rentenfreibetrag festgelegt wurde. Dieser Freibetrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn festgeschrieben und gilt lebenslang.
Rentenanpassungsbetrag Berechnung
Jahr | Monatliche Rente (in Euro) | Jährliche Rentenbezüge (in Euro) | Rentenanpassungsbetrag (in Euro) |
---|---|---|---|
2014 | 1.050 | 12.300 | – |
2023 | 1.425 | 17.100 | 4.800 |
Wie man den Rentenanpassungsbetrag am schnellsten ermitteln kann, lässt sich am einfachsten anhand des folgenden Rentenanpassungsbetrags-Rechners darstellen:
Ein Rentner ging 2013 in Rente, der Rentenfreibetrag wurde demnach im Jahr 2014 festgeschrieben.
Im Jahr 2014 erhielt der Rentner folgende Rentenbezüge: 6 x 1.000 Euro + 6 x 1.050 Euro = 12.300 Euro.
Im Jahr 2023 beliefen sich die Rentenbezüge auf: 6 x 1.400 Euro + 6 x 1.450 Euro = 17.100 Euro
Der Rentenanpassungsbetrag beträgt in diesem Beispiel 4.800 Euro (17.100 – 12.300 Euro). Alle zukünftigen Erhöhungen werden voll versteuert, der Freibetrag bleibt jedoch unverändert.
So wird die Rente in Deutschland besteuert
Eine weitere Voraussetzung zum Verständnis des Rentenanpassungsbetrages ist es, die Besteuerung von Alterseinkünften zu durchdringen. In Deutschland werden Renten grundsätzlich besteuert. In welcher Höhe das geschieht, hängt vom jeweiligen Jahr des Renteneintritts ab.
Bislang war ein bestimmter Prozentsatz der Rentenzahlung steuerfrei. Für Personen, die vor dem Jahr 2006 in Rente gingen, lag dieser steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Seitdem verringert sich dieser Anteil sukzessive um zwei Prozentpunkte pro Jahr, seit 2021 um einen Prozentpunkt und seit 2023 um einen halben Prozentpunkt. Der Rentnerjahrgang 2058 wird nach diesem Schema folglich der erste Jahrgang sein, dessen Renten zu 100 Prozent besteuert werden. Ab diesem Jahr wird der Rentenanpassungsbetrag demnach voll versteuert. Für Rentner, die im Jahr 2023 in den Ruhestand gingen, beträgt der Besteuerungsanteil hingegen 82,5 Prozent des Rentenbetrags. Auf vielen Informationsseiten im Internet finden Rentner alle Informationen zum steuerfreien Teil der Rente in Rentenanpassungsbetrags Tabellen.
Unterschiedliche Besteuerungsanteile je Rentenjahrgang
Jahr des Renteneintritts | Steuerfreier Anteil der Rente (in %) | Besteuerungsanteil (in %) |
---|---|---|
2005 und früher | 50% | 50% |
2006 | 48% | 52% |
2010 | 40% | 60% |
2015 | 30% | 70% |
2020 | 20% | 80% |
2023 | 17,5% | 82,5% |
2025 | 15% | 85% |
Wie berechnet man die Rentenbesteuerung?
Wie im letzten Abschnitt erwähnt, kommen Rentner in Deutschland derzeit noch in den Genuss einer teilweise steuerfreien Rente. Hinzu kommt, dass auch Rentner wie alle anderen steuerpflichtigen Personen den allgemeinen Grundfreibetrag geltend machen können. Dieser liegt aktuell bei 11.604 Euro für Einzelpersonen und bei 23.208 Euro für gemeinsam veranlagte Personen. Das bedeutet, dass Rentenbezüge bis zu dieser Höhe steuerfrei sind.
Die konkrete Besteuerung von Renten lässt sich ebenfalls am besten anhand eines Beispiels darstellen:
Eine erwerbstätige Person geht im Jahr 2025 in Rente und erhält eine Jahresbruttorente von 20.000 €.
Der Rentenfreibetrag für den Rentenjahrgang 2025 liegt bei 17,00 Prozent. Das bedeutet, dass 3.400 Euro der Bruttorente steuerfrei sind und nur 16.600 Euro in die Besteuerungsgrundlage eingehen.
Davon abzuziehen ist im Anschluss der Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro. Das zu versteuernde Renteneinkommen beläuft sich somit auf 4.996 Euro.
Muss man den Rentenanpassungsbetrag dem Finanzamt mitteilen?
Rentner, die keine Steuererklärung erstellen, müssen sich in Sachen Rentenanpassungsbetrag um nichts kümmern. Das Finanzamt bekommt alle erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung und den Rentenanpassungsbetrag automatisch von der Deutschen Rentenversicherung übermittelt.
Rentner sind allerdings zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn sie zusätzlich zu ihrer Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. aus Vermietung) erhalten oder wenn der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente den steuerlichen Grundfreibetrag überschreitet. In diesem Fall müssen sie die Anlage R der Steuererklärung ausfüllen.
Das Problem ist dabei, dass der Rentenanpassungsbetrag derzeit nicht gesondert auf der Rentenmitteilung ausgewiesen wird. Die für die Steuererklärung erforderlichen Informationen müssen deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung angefragt werden. Im Klartext: Den Rentenanpassungsbetrag muss man anfordern. Einmal beantragt, bekommt ein Rentner die Daten zur Rentenanpassung in den Folgejahren aber automatisch zugeschickt.
Gibt es unterschiedliche Rentenanpassungen in Ost- und Westdeutschland?
In der Vergangenheit wurden die Renten in den ost- und den westdeutschen Bundesländern unterschiedlich angepasst. Grund für diese Vorgehensweise war das unterschiedliche Rentenniveau, mit dem Ziel, die Renten im Osten an jene im Westen anzugleichen. Im Jahr 2023 wurde diese Rentenanpassung zu 100 Prozent erreicht. Seitdem ist die Anpassung folglich in Ost und West gleich.
Das versteht man unter der Öffnungsklausel
In vielen Berufen zahlen Erwerbstätige ihre Rentenbeiträge an ein berufsständiges Versorgungswerk und können dadurch ihre Altersbezüge aufstocken. Wenn ein Erwerbstätiger über mehrere Jahre Beiträge gezahlt hat, die höher als der Jahreshöchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (Summe des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils) waren, kann es zu einer ungerechten Übersteuerung kommen. Rentner können diese vermeiden, indem sie ihre Rente in einen freiwilligen und in einen gesetzlichen Teil aufteilen lassen.
Diese Öffnungsklausel greift, wenn mindestens zehn Jahre lang Beiträge über dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wird von der Rentenauszahlungsstelle geprüft und bestätigt. Zur Nutzung der Öffnungsklausel müssen Rentner eine Jahressteuererklärung mitsamt der Anlage R beim Finanzamt abgeben.