Recht auf Nebenjob

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Ob aus alter Gewohnheit, Liebhaberei oder ganz einfach aus finanziellen Erwägungen: Grundsätzlich hat jeder das Recht der freien Berufsausübung, denn es ist im Grundgesetz festgelegt. Das heißt: Beruf, Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte sind frei wählbar. Somit steht es jedem frei, einen Nebenjob anzunehmen. Dennoch gibt es Vorschriften, die vor der Aufnahme und bei der Ausübung einer Nebentätigkeit als zweites Arbeitsverhältnis zu beachten sind.

Es ist nicht verpflichtend, den Hauptarbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren, außer es ist im Arbeitsvertrag vorgeschrieben, vor der Aufnahme der Nebentätigkeit den Chef zu informieren. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht untersagen. Der Zweitjob kann nur verwehrt werden, wenn durch die Ausübung die Interessen des Hauptarbeitgebers berührt werden und der erste Job leidet. Darum enthalten heute viele Arbeitsverträge eine Nebentätigkeitsklausel, die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. So eine Klausel ist laut ARAG Experten rechtens und gilt auch für unentgeltliche Nebenjobs und Ehrenämter.

Lehnen Arbeitgeber die Nebentätigkeit eines Mitarbeiters ab, müssen sie triftige Gründe vorlegen. Ein möglicher Grund ist beispielsweise, wenn die Arbeitsfähigkeit unter dem Nebenjob leidet und der Nebenjob die Ausübung des Hauptarbeitsverhältnisses beeinträchtigt. Auch ein „Konkurrenzausschluss“ ist dringend zu beachten. Das heißt, Arbeitnehmer dürfen ihrem Hauptarbeitgeber auf gar keinen Fall mit ihrer Nebentätigkeit Konkurrenz machen oder in einem Betrieb arbeiten, der in direktem Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber steht.

Zu beachten ist ebenfalls die Arbeitszeit, denn die Gesamtarbeitszeit täglich darf acht Stunden je Werktag nicht überschreiten. Da der Samstag auch als Werktag gilt, ergibt sich eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden. Die tägliche Arbeitszeit kann allerdings bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb von sechs Monaten beziehungsweise 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine tägliche beziehungsweise wöchentliche Höchstarbeitszeit muss nicht eingehalten werden, wenn die Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis ausgeübt wird.

Der Jahresurlaub dient der Erholung. Er sollte also Urlaub bleiben, denn eine Nebentätigkeit im Urlaub würde dem Erholungszweck widersprechen und kann somit unter Umständen vom Arbeitgeber untersagt werden. Ebenso gilt: Wer krankgeschrieben ist und gleichzeitig einer Nebentätigkeit nachgeht, riskiert eine fristlose Kündigung.

Wer einen Zweitjob oder eine Nebentätigkeit annehmen möchte, kann dies in aller Regel auch tun. Der Arbeitgeber ist allerdings rechtzeitig zu informieren. ARAG Experten empfehlen, sich den Nebenjob genehmigen zu lassen, denn es ist immer ratsam, eine klare schriftliche Vereinbarung zu treffen.

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