Privatdarlehen: Welche Steuern für die Zinseinnahmen?

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Darlehen zwischen Angehörigen werden häufig vergeben. Oft werden dann günstige Zinssätze vereinbart. Sie dürfen allerdings nicht zu weit unter dem Marktdurchschnitt liegen. Wer ein solches Privatdarlehen annimmt, kann, je nach Verwendungszweck, die Zinsen steuerlich absetzen. Wenn man aber Darlehensgeber ist, müssen die Zinseinnahmen versteuert werden.

Wie hoch fallen die Steuern aus?

Für Zinseinnahmen, wie sie beim Darlehen von Privat anfallen, werden in der Regel 25 Prozent Abgeltungssteuer berechnet. Diese kann jedoch auch deutlich höher ausfallen, wie der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) bestätigt. Sofern Angehörige die Zinsen steuerlich absetzen können, kann der Fiskus für die Zinseinnahmen Steuern bis zu 45 Prozent verlangen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit an nahestehende Personen und Familienangehörige vergeben wird. Wer sich also entscheidet, über einen Kreditvermittler fremden Personen ein Privatdarlehen zu gewähren, fällt nicht in diesen Bereich.

Sind die Steuern rechtens?

Aktuell streitet man sich jedoch darüber, ob 45 Prozent Abgeltungssteuer überhaupt rechtens seien. Es steht die Frage im Raum, ob diese extrem hohe Abgeltungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Bundesfinanzhof prüft den Sachverhalt gerade.

Aus diesem Grund rät der NVL allen Steuerpflichtigen, die vom Finanzamt zu mehr als 25 Prozent Abgeltungssteuer veranlagt werden, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Dabei sollten sie Bezug auf das anhängige Verfahren nehmen und das Aktenzeichen selbigens beim Bundesfinanzhof nennen. Dieses lautet VIII R 44/13. Die tatsächliche Besteuerung kann dann bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts ausgesetzt werden.

Wer im Steuerbescheid dagegen die Mitteilung erhält, dass er „nur“ 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen müsse, der kann dagegen nichts tun. Denn eine Abgeltungssteuer für die Kapitaleinnahmen ist durchaus rechtens. Hier kann allerdings der Freibetrag genutzt werden, der bei 801 Euro pro Person liegt, bei Verheirateten entsprechend höher. Bis zu diesem Betrag an Kapitaleinkünften darf keine Steuer erhoben werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Freistellungsauftrag auch erteilt wurde, andernfalls muss die zu viel gezahlte Steuer im Rahmen der jährlichen Steuererklärung zurück gefordert werden.

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