Arbeits-PCs: Überwachung nur als Ausnahme

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Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Arbeits-PC eines Mitarbeiters überwachen zu lassen. Allerdings ist das nur unter strengen Auflagen gestattet und darf in keinem Fall zur Norm werden. Besonders der Einsatz von Spähsoftware, die jede Eingabe des Arbeitnehmers aufzeichnet, darf nur bei konkretem Verdacht zugelassen werden, meldet die Deutsche Anwaltauskunft (DAV).

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil gefällt, nachdem ein Webentwickler von seinem Arbeitgeber entlassen wurde. Dieser hatte durch eine heimlich installierte „Key-Logger-Software“ herausgefunden, dass der Arbeitgeber während der Arbeitszeit private Aufgaben erledigt hatte.

Selbstverständlich war das vom Mitarbeiter nicht rechtens, aber vor Gericht konnte er die Kündigung dennoch erfolgreich für unwirksam erklären lassen. „Mitarbeiterüberwachung ist in Deutschland nur in bestimmten Grenzen erlaubt“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom DAV. Die Daten der Spähsoftware, die der Arbeitgeber als Beweis vorgelegt hatte, hätten vor Gericht nicht verwendet werden dürfen, so die Richter des Bundesgerichtshofs. Zulässig sei dies nur, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass der Arbeitnehmer sich einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hat (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017, AZ: 2 AZR 681/16).

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