gleich zwei Anklagepunkte formulierte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen CTS Eventim. Der Vorwurf: der Ticketanbieter beeinflusse in zwei Instanzen bewusst das Kaufverhalten der Kunden. Vor dem Oberlandesgericht Bamberg ist ein entsprechendes Urteil gefällt worden.
Zweite Instanz unzulässig
Demnach ist es Eventim in Zukunft untersagt beim Ticketkauf im Portal ein zweites separates Fenster einzublenden, welches eindringlich auf den Abschluss einer Ticketversicherung pocht. Dieses erscheint jedoch erst, wenn der Kunde zuvor schon aktiv die angebotene Ticketversicherung ignorierte und zur digitalen Bezahlung an der Kasse wollte. Im Fall von Eventim wird beispielsweise im Pop-Up auch von einem „Risiko“ gesprochen, welches der Kunde durch den Kauf des Tickets ohne Versicherung zu tragen hätte.
Kein Einzelfall
Solche Designs die aktiv die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen werden auch „Dark Pattern“ genannt und sind im Rahmen des Digital Service Act der EU eigentlich verboten. Im Internet sind diese Praktiken unter Anbietern aber weiterhin verbreitet. Eventim winkt bei erneutem Verstoß gegen den Act eine Bußgeld von bis zu 250.000 Euro.
CTS Eventim Aktie Chart
Teilklage abgelehnt
Das Oberlandesgericht lehnte hingegen die andere Klage der Verbraucherzentrale ab, dass das erste farblich hervorgehobene Versicherungsangebot ebenfalls manipulativ und damit unzulässig sei. Das Gericht argumentierte das für den Verbraucher klar sei, dass die Versicherung nur optional und nicht notwendig für den Ticketkauf ist. Die Aktie hat auf die Entscheidung bisher kaum reagiert, auf Sicht von einem Monat ist der Kurs jedoch um 13 Prozent gesunken.
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