Als Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) sind Sie nicht ein Leben lang an den einmal gewählten Tarif gebunden. Im Gegenteil: Sie können wechseln, ja, Sie haben sogar ein Recht auf einen Tarifwechsel. Was Sie dabei beachten sollten.
Wechsel zu anderem PKV-Anbieter ist unrentabel
In aller Regel ist es unrentabel, von einem PKV-Anbieter zu einem anderen Versicherer zu wechseln. Der Grund: Von den bislang eingezahlten Beiträgen wurde stets ein Teil abgezweigt und angespart, um die Höhe künftiger Beiträge zu mindern. Das ist auch nötig, denn im Alter sind die Menschen weniger gesund, und folglich steigen dann die Prämien an. Um das abzupuffern, gibt es diese sogenannten Altersrückstellungen. Diese können Sie in aller Regel nicht in vollem Umfang zu einem anderen privaten Krankenversicherer mitnehmen. Das geht allenfalls teilweise.
Konkret heißt das: Zu einem anderen PKV-Anbieter mitnehmen können Sie die Altersrückstellungen nur im Umfang des „Basistarifs“. Das ist der Tarif, der ungefähr den gleichen Leistungsumfang bietet wie die gesetzliche Krankenkasse. Womöglich (oder sogar wahrscheinlich) wurden in Ihrem bestehenden Tarif von Ihren bisher eingezahlten Beiträgen aber weitaus höhere Altersrückstellungen gebildet. Alles über dem Basistarif wäre weg, wenn Sie zu einem anderen PKV-Anbieter wechseln würden. Deshalb ist es günstiger, beim bestehenden Versicherer zu bleiben.
Jederzeit möglich: Tarifwechsel innerhalb eines PKV-Anbieters
Hier haben Sie die Möglichkeit, ja sogar das Recht, in einen anderen Tarif innerhalb Ihres Versicherungsunternehmens zu wechseln. Dieses Recht ist in Paragraph 204 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes festgeschrieben. Was heißt das?
Sie können dann Ihre vollen Altersrückstellungen mitnehmen, wenn Sie in einen anderen Tarif wechseln. Und Sie haben gegenüber Ihrem Versicherer das Recht auf Beratung. Dieser muss Sie nach Ihren Zielen fragen – etwa eine Beitragsersparnis oder die Ausweitung bzw. Einschränkung von Leistungen. Entsprechend muss er Ihnen dann passende Tarife vorschlagen.
Auf nachteilige Folgen muss der Versicherer Sie hinweisen
Angenommen, Sie wollen bestimmte Leistungen „abwählen“, also Leistungsausschlüsse vereinbaren, damit Ihre PKV bezahlbar bleibt. Das ist etwa eine Möglichkeit zur Beitragssenkung, wenn Sie ganz bestimmte Gesundheitsrisiken mitbringen, für die sonst hohe Risikozuschläge anfallen würden. Dann muss der Versicherer Sie aber darauf hinweisen, wenn sich das nicht mehr rückgängig machen lässt.
Falls Sie in einen Tarif mit mehr Leistungen wechseln wollen, kann es sein, dass der Versicherer dafür eine Gesundheitsprüfung oder die Beantwortung von Gesundheitsfragen verlangt. Aufgepasst heißt es auch, wenn Sie in einen günstigeren Tarif mit abgespeckten Leistungen wechseln wollen. Denn womöglich ist Ihnen die Rückkehr in den bisherigen Tarif dann verwehrt – oder Sie müssen dann zumindest erneut eine Gesundheitsprüfung durchlaufen oder Gesundheitsfragen beantworten, wenn Sie die zunächst ausgeschlossenen Leistungen dann doch wieder beanspruchen wollen.
Fazit
Auch wenn der Gesetzgeber die privaten Krankenversicherer (PKVs) zu umfassenden Beratungsleistungen verpflichtet, wenn Sie als Versicherter sich einen Tarifwechseln wünschen: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass diese Beratung sich gänzlich an Ihren Interessen ausrichtet und dass der vorgeschlagene Tarif dann der beste für Sie ist.
Es ist ausgesprochen klug, dabei jemanden heranzuziehen, der sich mit der Materie auskennt und nicht auf der Gehaltsliste Ihres Versicherers steht. Denn gerade in Sachen Beitragssenkung und Leistungsumfang ist es für Laien praktisch unmöglich, den Tarifdschungel zu durchschauen. Holen Sie sich da lieber unabhängige Beratung!