Ob Kassenpatient oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV): Selbstverständlich können Sie die Beiträge, die Sie Monat für Monat für Ihre Krankenversicherung aufbringen, von der Steuer absetzen. Was Sie als PKV beachten sollten und wo Sie die notwendigen Daten herbekommen.
PKV-Kosten – in bestimmtem Umfang absetzbar
Gleichgültig, wie hoch Ihre Beiträge zur PKV ausfallen: Als Privatversicherter machen Sie Ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Maßgeblich ist hier die Anlage „Vorsorgeaufwand“ (Zeile 23 bis 27). Allerdings können Sie dort nicht die Gesamtsumme aller gezahlten Prämien eintragen, sondern zunächst nur das, was im betreffenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) auf den so genannten Basisschutz entfällt. Was hat es damit auf sich?
Das ist die Basiskrankenversicherung der PKV
Steuerlich absetzbar sind zunächst nur die Beiträge, die einer Basiskrankenversorgung entsprechen. Das heißt: Die Prämien, mit denen Sie die gleichen Leistungen erreichen wie gesetzlich Krankenversicherte.
Als privatversicherte Person werden Sie aber womöglich weitaus umfangreichere Leistungen mit Ihrer PKV vereinbart haben. Diese so genannten Wahlleistungen gehen über die reine Basisversorgung hinaus und umfassen zum Beispiel Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer.
Die Prämien, die auf solche Wahlleistungen entfallen, sind nur absetzbar, wenn nicht die Basisbeiträge allein schon die Höchstgrenze von 1.900 Euro (bei Arbeitnehmern, Rentnern oder Beamten) bzw. von 2.800 Euro (bei Selbstständigen) erreicht. Ansonsten wirken sie sich nur bis zu dieser Höchstgrenze aus.
Was nicht absetzbar ist
Überhaupt nicht absetzbar sind Prämien, die Ihnen einen Anspruch auf Krankengeld sichern. Diese müssen in der Steuererklärung separat ausgewiesen werden und mindern dann die absetzbaren Kosten für die private Krankenversicherung.
Ebenfalls nicht absetzbar sind die Ausgaben für einen Selbstbehalt, den Sie vielleicht mit Ihrer PKV vereinbart haben, um die monatlichen Prämien zu senken. Der Staat beteiligt sich nicht an den selbst getragenen Behandlungskosten. Aus steuerlicher Sicht ist ein solcher Selbstbehalt also nicht unbedingt ratsam.
Wie Sie die PKV-Beiträge „auseinanderdröseln“
Auch wenn das zunächst höchst kompliziert klingt, können Sie es sich beim Ausfüllen des Steuerformulars einfach machen. Die entsprechenden Eintragungen nehmen Sie in der Anlage „Vorsorgeaufwand“, Zeile 23 bis 27 vor. Darin steht haargenau die Summe, die auf den Basisschutz entfällt und welche auf Wahlleistungen.
Sie können veranlassen, dass Ihre private Krankenversicherung die notwendigen Daten bereits ans Finanzamt übermittelt oder dass Sie diese „Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz“ automatisch erhalten. Das tun Sie, indem Sie Ihre persönliche Steuer-ID bei Ihrer PKV hinterlegen.
Diese Bescheinigung enthält dann erfreulicherweise auch Angaben dazu, in welcher Zeile der Steuererklärung Sie welche Summe dann jeweils eintragen müssen. Falls Sie die „vorausgefüllte Steuererklärung“ nutzen, werden diese Daten sogar schon automatisch ins elektronische Steuerformular übernommen.
Fazit
Die konkreten Auswirkungen Ihrer PKV-Beiträge auf Ihre Steuerlast können höchst unterschiedlich sein. Bei der Wahl des richtigen Tarifes lohnt es sich daher, auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Daher ist es wichtig, sich vom Experten beraten zu lassen, anstatt blindlings irgendeinen Tarif zu wählen, der auf den ersten Blick billig wirkt.