Die Bank Julius Bär ist mit ihrem Versuch gescheitert, die Weitergabe von Finma-Unterlagen an den Strafrechtsdienst des eidgenössischen Finanzdepartements zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde abgewiesen. Hintergrund ist eine Strafanzeige der Finanzmarktaufsicht, die zu einer Untersuchung wegen möglicher Verletzungen der Meldepflicht gemäß Geldwäschereigesetz führte.
Die betreffenden Dokumente stammen aus zwei Enforcement-Verfahren, welche die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) gegen die Julius Bär-Gruppe und die Bank Julius Bär durchgeführt hatte. In den Jahren 2020 und 2021 stellte die Aufsichtsbehörde erhebliche Mängel in der Geldwäschereibekämpfung bei dem Schweizer Finanzinstitut fest.
Schwerwiegende Mängel bei der Geldwäschebekämpfung
Die Finma-Untersuchungen konzentrierten sich auf mutmaßliche Korruptionsfälle im Zusammenhang mit dem venezolanischen Staatskonzern Petróleos de Venezuela S.A. (PDVSA) und dem Fußballverband Fifa zwischen 2009 und 2018. Zusätzlich wurden Geschäftsbeziehungen zu Kunden überprüft, die Verbindungen zu einer argentinischen Gesellschaft aufwiesen. Als Konsequenz musste die Bank Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz zu gewährleisten.
Rechtmäßige Weitergabe von Unterlagen an Behörden
Im November 2021 reichte die Finma beim Finanzdepartement Strafanzeige gegen möglicherweise verantwortliche Personen der Bank und der Julius Bär-Gruppe ein. Der Verdacht: Verletzung der Meldepflicht nach Geldwäschereigesetz sowie Erteilung falscher Auskünfte.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun, dass die Finma die Unterlagen aus den Enforcement-Verfahren an das Finanzdepartement weitergeben darf und sogar muss. Entgegen der Auffassung der Bankvertreter ist der Informationsaustausch zwischen der Finanzmarktaufsicht und inländischen Strafverfolgungsbehörden gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und vorgeschrieben. Dies geht aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil (A-4640/2022 vom 13.3.2025) hervor.
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