Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Die Bundesregierung schließt nicht aus, Windenergieanlagen künftig einer technischen Prüfpflicht zu unterwerfen, wie sie bislang nur für Autos, Aufzüge und explosionsgefährdete Anlagen gilt. Entsprechend erweiterte Prüfpflichten hatte der „Verband der TÜV“ (VdTÜV) anlässlich der Präsentation seines jüngsten Anlagensicherheitsreports gefordert. „Das Produktsicherheitsgesetz ist nach derzeitigen Stand ab circa Mitte 2019 einer Revision zu unterziehen“, erklärte ein Sprecher des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in der „Welt“.
„In diesem Zusammenhang wird auch die bisherige Liste überwachungsbedürftiger Anlagen auf der Grundlage neuer technischer Erkenntnisse und Erfahrungen kritisch zu hinterfragen sein.“ Wegen mehrerer Havarien von Windrädern hatten Experten des TÜV-Verbandes von „schwelenden Gefahren“ gesprochen und ältere Anlagen als „tickende Zeitbomben“ bezeichnet.
Der Bundesverband der Windenergie (BWE) hatte die Forderung Anfang der Woche zurückgewiesen: „Mit einer technischen Verfügbarkeit von inzwischen 98 Prozent gehören Windenergieanlagen zu den sichersten Bauwerken in der vom Menschen geprägten Landschaft“, erklärte Wolfram Axthelm, Geschäftsführer des Bundesverbandes Windenergie (BWE) in einem Pressestatement. Windkraftanlagen würden auf Basis der Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik „typengeprüft und genehmigt.“
Zudem fänden in der Betriebsphase alle zwei bis vier Jahre „Wiederkehrende Prüfungen“ statt. Turnusmäßig würden auch Steuerelemente, Rotorblätter, Triebstrang und alle weiteren sicherheitsrelevanten Verschleißteile geprüft. Der Verband der TÜV bezeichnete diese Kontrollen in Anbetracht der Gefahrenlage als ungenügend.
„In Windenergieanlagen sind lediglich Servicelifte oder Druckgeräte wie zum Beispiel Druckbehälter für die Pitch-Regelung nach der Betriebssicherheitsverordnung überwachungsbedürftig“, sagte Joachim Bühler, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des TÜV-Verbandes auf Nachfrage der „Welt“: Die Gesamtanlage aber unterliege „keiner gesetzlichen Prüfpflicht nach der Betriebssicherheitsverordnung für überwachungsbedürftige Anlagen.“
„Es bestehen bei vergleichbarem Gefahrenpotenzial grundsätzliche Unterschiede bezüglich Zulassungsvoraussetzung, Qualifikation und Detaillierungsgrad der Prüfinhalte“, sagte der TÜV-Verbandschef: „Es wäre deshalb zu begrüßen, dass hier eine entsprechende Angleichung im Sinne eines einheitlichen Sicherheitsniveaus erfolgt.“